Außensteuergesetz*


Der Mißbrauchstatbestand der Abgabenordnung unterwirft in ausländische Gesellschaften verlagerte Gewinne einer unbeschränkten inländischen Steuerpflicht, wenn für die ins Ausland verlagerte Tätigkeit keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe sprechen und die ausländische Gesellschaft keine eigenständige Funktion ausübt.

§§ 7, 8 AStG unter werfen bestimmte ausländische Einkünfte in Niedrigsteuerländern einer inländischen Hinzurechnungsbesteuerung, wenn sie in Zwischengesellschaften entstehen, an denen inländische Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind.  

Betroffen sind insbesondere:

·        Handelstätigkeiten reiner ausländischer Einkaufs- oder Verkaufsgesellschaften im Sinne von Durchlaufgesellschaften ohne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb, die den inländischen Gesellschaftern weisungsunterworfen sind.

·        Dienstleistungen, für deren Erbringung sich die ausländische Gesellschaft der inländischen Gesellschafter bedient.

·        Finanzierungsleistungen, wenn Anlaß hierfür nicht die Kapitalaufnahme auf dem ausländischen Kapitalmarkt ist. 

 

* Wegen des in den behandelten Rechtsgebieten gegebenen raschen Wandels von gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Steuerrechts – wird für den Inhalt dieser Ausführungen keine Gewähr übernommen