Der Mißbrauchstatbestand
der Abgabenordnung unterwirft in ausländische Gesellschaften verlagerte Gewinne
einer unbeschränkten inländischen Steuerpflicht, wenn für die ins Ausland
verlagerte Tätigkeit keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe sprechen und
die ausländische Gesellschaft keine eigenständige Funktion ausübt.
§§
7, 8 AStG unter werfen bestimmte ausländische Einkünfte in Niedrigsteuerländern
einer inländischen Hinzurechnungsbesteuerung, wenn sie in
Zwischengesellschaften entstehen, an denen inländische Gesellschafter zu mehr
als 50 % beteiligt sind.
Betroffen
sind insbesondere:
·
Handelstätigkeiten
reiner ausländischer Einkaufs- oder Verkaufsgesellschaften im Sinne von
Durchlaufgesellschaften ohne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb, die
den inländischen Gesellschaftern weisungsunterworfen sind.
·
Dienstleistungen, für
deren Erbringung sich die ausländische Gesellschaft der inländischen
Gesellschafter bedient.
·
Finanzierungsleistungen,
wenn Anlaß hierfür nicht die Kapitalaufnahme auf dem ausländischen
Kapitalmarkt ist.
* Wegen des in den behandelten
Rechtsgebieten gegebenen raschen Wandels von gesetzlichen Vorschriften –
insbesondere des Steuerrechts – wird für den Inhalt dieser Ausführungen
keine Gewähr übernommen