Unterteilung der Gesellschaften für Besteuerungszwecke nach Größenklassen:
- für
„Small Companies“ gilt z.Zt. ein Steuersatz von 19 %
- für
Gewinne bis 50.000,- £
kann eine Ermäßigung des Steuersatzes beantragt werden
- für
Gewinne unter 10.000,- £
gilt z. Zt. ein Steuersatz von 0 %
Besondere
Steuervorteile bestehen bei Ausgaben für Forschung & Entwicklung sowie für
den Erwerb von „Intellectual Property“ und Anteilen an „Small higher-risk
Trading Companys“
Realisierte
Wertsteigerungen im Betriebsvermögen werden nach den Regeln der „Capital
Gains Tax“ erfaßt, die gesonderte Vergünstigungen beinhaltet, und dann
entsprechend den Steuersätzen der „Corporation Tax“ versteuert
Eine
Besteuerung der Gesellschaft in Großbritannien ist andererseits jedoch bei
Sitzverlegung nach Deutschland auch generell vermeidbar (aufgrund
europarechtlicher Rechtsprechung müssen deutsche Registergerichte die
Sitzverlegung auch eintragen)
* Wegen des in den behandelten
Rechtsgebieten gegebenen raschen Wandels von gesetzlichen Vorschriften –
insbesondere des Steuerrechts – wird für den Inhalt dieser Ausführungen
keine Gewähr übernommen