Deutsch – britisches Doppelbesteuerungsabkommen*

 
Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens werden i.d.R. dort besteuert, wo die geschäftliche Betätigung über eine Betriebsstätte ausgeübt wird (wobei der Betriebsstättenbegriff bis dahin gehend ausgelegt wird, daß dafür eine in einem Staat für das Unternehmen tätige Person ausreicht – wenn diese als abhängige Person für das Unternehmen aufgrund Abschlußvollmacht tätig wird)

Dividendenzahlungen können in beiden Staaten besteuert werden – allerdings mit maximalen Steuersätzen zwischen 15 % und 25 % und nicht auf solche Dividenden, die an Gesellschaften fließen, welche an im anderen Staat belegenen Gesellschaften beteiligt sind

Einkünfte aus Gehalt (z.B. als Direktor) werden i.d.R. in dem Staat besteuert, in dem der Gehaltsempfänger ansässig ist – außer wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird

Dabei vermeidet Deutschland eine Doppelbesteuerung, indem in England steuerpflichtige Gewinne und Gehälter von der inländischen Besteuerung ausgenommen werden (allerdings unter Progressionsvorbehalt)  und  bei in England steuerpflichtigen Dividenden Anrechnung der dort gezahlten Steuer gewährt wird 

England vermeidet i.d.R. Doppelbesteuerung dadurch, daß Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer (außer der Gewerbesteuer) gewährt wird

 

* Wegen des in den behandelten Rechtsgebieten gegebenen raschen Wandels von gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Steuerrechts – wird für den Inhalt dieser Ausführungen keine Gewähr übernommen