Gewerbliche
Gewinne eines Unternehmens werden i.d.R.
dort besteuert, wo die geschäftliche Betätigung über eine Betriebsstätte
ausgeübt wird (wobei der Betriebsstättenbegriff bis dahin gehend ausgelegt
wird, daß dafür eine in einem Staat für das Unternehmen tätige Person
ausreicht – wenn diese als abhängige Person für das Unternehmen aufgrund
Abschlußvollmacht tätig wird)
Dividendenzahlungen können in beiden Staaten besteuert werden
– allerdings mit maximalen Steuersätzen zwischen 15 % und 25 % und nicht auf
solche Dividenden, die an Gesellschaften fließen, welche an im anderen Staat
belegenen Gesellschaften beteiligt sind
Einkünfte aus Gehalt
(z.B. als Direktor) werden i.d.R. in dem Staat besteuert, in dem der Gehaltsempfänger
ansässig ist – außer wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird
Dabei vermeidet
Deutschland eine Doppelbesteuerung, indem in England steuerpflichtige Gewinne
und Gehälter von der inländischen Besteuerung ausgenommen werden (allerdings
unter Progressionsvorbehalt) und
bei in England steuerpflichtigen Dividenden Anrechnung der dort gezahlten
Steuer gewährt wird
England vermeidet
i.d.R. Doppelbesteuerung dadurch, daß Anrechnung der in Deutschland gezahlten
Steuer (außer der Gewerbesteuer) gewährt wird
* Wegen des in den behandelten
Rechtsgebieten gegebenen raschen Wandels von gesetzlichen Vorschriften –
insbesondere des Steuerrechts – wird für den Inhalt dieser Ausführungen
keine Gewähr übernommen