Public Limited Company*


1.Erforderlich zur Gründung:

Das „Memorandum of Association“ braucht nur in schlichter Schriftform vorliegen

Die „Articles of Association“ können in gesetzlich vorgegebener Form übernommen werden

Mindestens zwei Gesellschafter erforderlich

Das Mindestnominalkapital i.H.v. 50.000,- £  kann in Form von Sachkapital erbracht werden (dessen Bewertung den Direktoren und einem „Auditor“ unterliegt)

Mindesteinzahlung 12.500,- £

2.Rechtliche Ausgestaltung:

Vorliegen der Gründungsurkunde ist vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich

Anteilseigner haften einzig auf die Aufbringung des Nennbetrags ihrer Anteile (außer bei Durchgriffshaftung – v.a. bei Rechtsmißbrauch)

Anteile können mit Mehrfachstimmrechten ausgestattet werden

 

* Wegen des in den behandelten Rechtsgebieten gegebenen raschen Wandels von gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Steuerrechts – wird für den Inhalt dieser Ausführungen keine Gewähr übernommen