1.Erforderlich zur Gründung:
Das
„Memorandum of Association“ braucht nur in schlichter Schriftform vorliegen
Die
„Articles of Association“ können in gesetzlich vorgegebener Form übernommen
werden
Mindestens
zwei Gesellschafter erforderlich
Das
Mindestnominalkapital i.H.v. 50.000,- £
kann in Form von Sachkapital erbracht werden (dessen Bewertung den
Direktoren und einem „Auditor“ unterliegt)
Mindesteinzahlung
12.500,- £
2.Rechtliche
Ausgestaltung:
Vorliegen
der Gründungsurkunde ist vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich
Anteilseigner
haften einzig auf die Aufbringung des Nennbetrags ihrer Anteile (außer bei
Durchgriffshaftung – v.a. bei Rechtsmißbrauch)
Anteile
können mit Mehrfachstimmrechten ausgestattet werden
* Wegen des in den behandelten
Rechtsgebieten gegebenen raschen Wandels von gesetzlichen Vorschriften –
insbesondere des Steuerrechts – wird für den Inhalt dieser Ausführungen
keine Gewähr übernommen